Wie funktioniert die Gehaltsumwandlung?
Bei der Gehaltsumwandlung verzichten Sie heute freiwillig auf einen Teil Ihres Bruttoeinkommens. Diesen Betrag zahlt der Arbeitgeber dann für Sie als Sparbetrag in eine der oben genannten Produktklassen ein.
Dazu schließen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Vereinbarung über eine Gehaltsumwandlung ab, auch Barlohnumwandlung genannt. Das müssen Sie dazu wissen:
- Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, zumindest einen der oben genannten Produktklassen für Gehaltsumwandlung zu ermöglichen. Welchen er auswählt, entscheidet er. Nur, wenn der Arbeitgeber keinen der genannten Wege benennt oder anbietet, können Sie selbst einen Direktversicherungsvertrag vorschlagen.
- Wenn die Gehaltsumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds umgesetzt wird und der Arbeitgeber dabei Ersparnisse bei den Sozialversicherungsbeiträgen hat, muss er einen Zuschuss leisten. Dieser Zuschuss beträgt mindestens 15 Prozent des Betrages, den Sie freiwillig von Ihrem Gehalt umwandeln.
Diese 15 Prozent sind aber kein Geschenk, sondern lediglich ein teilweiser Nachteilsausgleich, da der Arbeitgeber weniger in die gesetzliche Sozialversicherung einzahlt, was Ihre Ansprüche gegenüber der Sozialversicherung reduziert.
In diesen Fällen weicht die Mindesthöhe des Zuschusses nach unten ab oder entfällt:
➜ Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung verdienen.
➜ Wenn Sie privat krankenversichert sind.
Je nach Tarifvertrag gibt es Abweichungen von der Zuschusspflicht. Derzeit müssen zum Beispiel die meisten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für die zusätzliche freiwillige Entgeltumwandlung aufgrund der Tarifverträge keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten.
Die Verbraucherzentralen halten den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzuschuss für nicht ausreichend, um die umfangreichen Nachteile der Entgeltumwandlung zu kompensieren, sodass eine attraktive Mehrleistung geboten wird. Der Arbeitgeber kann aber selbstverständlich einen höheren Zuschuss leisten als gesetzlich vorgeschrieben. - Für monatliche Beträge von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sparen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, also die gesetzliche Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, auf den Umwandlungsbetrag ein. 2024 liegt der maximale Betrag, den Sie pro Monat umwandeln können, im Westen bei 302 Euro und im Osten bei 298 Euro.
- Für monatliche Beträge von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung sparen Arbeitnehmer:innen die Einkommensteuer ein, die eigentlich auf diesen Umwandlungsbetrag anfällt. 2024 liegt der maximale Betrag, den Sie pro Monat umwandeln können, im Westen bei 604 Euro und im Osten bei 596 Euro.
Welche Nachteile hat die Gehaltsumwandlung?
- Sozialabgabenpflicht der Rente: Wenn Sie mit Ihrem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, sparen Sie bei Entgeltumwandlung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein.
Wenn Sie über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung verdienen, sparen Sie gar keine Sozialversicherungsbeiträge auf die umgewandelten Beiträge. Im Westen liegt diese Bemessungsgrenze 2024 bei 90.600 Euro, im Osten bei 89.400 Euro. Ihre betriebliche Rente ist dennoch sozialabgabenpflichtig. Fällig werden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. - Steuerpflicht der Rente: Ein Teil der "Förderung" besteht darin, dass eventuell Einkommensteuer gespart wird. Davon wird aber die Steuerlast im Rentenalter abgezogen, weil die Rente steuerpflichtig ist. Wer sich zu Rentenbeginn das Kapital auf einen Schlag auszahlen lässt, wird wegen der Einkommensteuerprogression häufig überhaupt keine Steuern einsparen, sondern oft mehr Steuern bezahlen als er ohne betriebliche Altersversorgung zahlen würde.
- Geringere Ansprüche: Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, reduziert eine Gehaltsumwandlung auch die gesetzliche Rente. Faustformel: Je 100 Euro Bruttomonatsbeitrag des Arbeitnehmers sinkt pro Jahr Vertragslaufzeit die gesetzliche Altersrente um 1 Euro. Bei 100 Euro monatlichem Beitrag über 40 Jahre gibt es also rund 40 Euro weniger gesetzliche Altersrente. Auch Kranken-, Arbeitslosen- und gegebenenfalls das Erziehungsgeld fallen geringer aus. Darauf weisen die Berechnungen der Anbieter selten hin.
- Keine Verbraucherrechte: Der Arbeitgeber ist der Vertragspartner, also Versicherungsnehmer, der Versorgungseinrichtung. Das heißt, Sie haben nur Rechte aus der Versorgungszusage gegenüber Ihrem Arbeitgeber, nicht aber gegenüber der Versorgungseinrichtung. Das bedeutet auch, dass verbraucherschützende Vorschriften und Auskunftsrechte wie bei privaten Altersvorsorgeverträgen nicht greifen. In der Regel können Sie sich den Vertrag nicht selber aussuchen, sondern müssen nehmen, was der Arbeitgeber oder dessen Beauftragter anbietet.
- Keine Verfügbarkeit: Die Kapitalsumme ist vor dem 62. Lebensjahr in der Regel nicht kapitalisier- oder beleihbar, auch nicht, wenn Sie das Geld als Eigenkapital für eine Immobilienfinanzierung brauchen. Ebenso kann eine begonnene Rentenauszahlung in der Regel nicht abgebrochen und in eine Restkapitalzahlung umgewandelt werden.
- Eingeschränkte Vererbbarkeit: Vertragsguthaben sind grundsätzlich nicht vererbbar. Sie können sich aber Kapital vor Rentenbeginn oder Renten nach Rentenbeginn in Form von Hinterbliebenenleistungen auszahlen lassen. Dafür sind spezielle Vereinbarungen notwendig. Das geht nur an unmittelbare Angehörige. Dazu gehören Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen sowie Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes kindergeldberechtigt waren. Für alle anderen Erben ist die Auszahlung eines vereinbarten Sterbegeldes von maximal 8.000 Euro möglich.
- Bei Arbeitgeberwechsel: Die Übernahme des Altvertrags durch den neuen Arbeitgeber ist meist problematisch, da der neue Arbeitgeber aus Haftungsgründen den Vertrag in der Regel nicht übernehmen will. Oft führt das dann zu einem Neuabschluss mit neuen Abschlusskosten und oft schlechterem Garantiezins. Die private Weiterführung von Verträgen zur betrieblichen Altersvorsorge ist meist wirtschaftlich uninteressant.
- Schlechte Produkte: Oft sind die angebotenen Finanzprodukte bei der Gehaltsumwandlung intransparent und haben hohe, rendite- und leistungsschmälernde Vertragskosten. Dies kann dazu führen, dass die Kaufkraft durch Inflations- oder Teuerungsschübe entwertet wird.
Zudem ist in der Regel eine vollständige oder 80- bis 90-prozentige nominale Kapitalerhaltsgarantie vorgesehen. Dies führt regelmäßig zu massiven Ertragseinbußen, da kaum in langfristig ertragreiche aktienförmige Anlagen investiert wird. Ein langfristiger Inflationsschutz wird so eher verhindert als gefördert.
Zudem müssen Sie bei Neuverträgen oft über 100 Jahre alt werden, um nur garantiert das Vermögen ausbezahlt zu bekommen, das zu Rentenbeginn vorhanden war. Sie sollten daher trotz scheinbar verlockender Förderung nicht jedes Angebot annehmen. Prüfen Sie es vorher oder lassen Sie sich unabhängig beraten. Vom Arbeitgeber beauftragte Vermittler kassieren eine Provision für jeden abgeschlossenen Vertrag. Diese Provision stellt einen Fehlanreiz dar, weshalb deren Empfehlungen keinesfalls unabhängig sind.
Was sind mögliche Vorteile der Gehaltsumwandlung?
- Teilweise anrechnungsfreie Rente: Betriebliche Versorgungsleistungen werden bis zu monatlich 100 Euro nicht auf die Sozialleistung angerechnet, wenn Sie im Alter Grundsicherung beziehen.
- Teilweise anrechnungsfreies Vermögen: Während der Ansparphase sind Guthaben der betrieblichen Altersversorgung im Falle einer Pfändung oder Beantragung von Bürgergeld nicht pfänd- oder anrechenbar.
- Arbeitgeberzuschuss: Bei sehr hohem Arbeitgeberzuschuss kann sich die Gehaltsumwandlung lohnen. Nach Berechnungen der Verbraucherzentralen sollte dieser eher bei 100 Prozent statt des gesetzlichen Mindestwerts von 15 Prozent bezogen auf den Bruttobeitrag der Arbeitnehmer:innen liegen. Dies entspricht einem Anteil von 50 Prozent am Gesamtbruttobeitrag.
Wie hoch der Zuschuss des Arbeitgebers sein sollte, um eine betriebliche Altersvorsorge vorteilhaft zu machen, hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Besonders hoch sollte der Zuschuss des Arbeitgebers ausfallen, wenn
➜ die Laufzeit des Vertrags 30 und mehr Jahre ist,
➜ wenn die laufende Kosten des Vertrags pro Jahr mehr als ein Prozent pro Jahr betragen und wenn
➜ die individuelle Anlagealternative ein ETF-Sparplan wäre (und nicht eine festverzinsliche Anlage wie etwa Festgeld).
Hoch sollte der Arbeitgeberzuschuss auch sein, wenn auf Grund hoher Beiträge zu erwarten ist, dass die im Alter bezogenen Betriebsrenten insgesamt voraussichtlich deutlich über dem dann gültigen sozialversicherungsrechtlichen Freibetrag liegen werden. 2024 sind das krankenkassenbeitragsfrei 176,75 Euro Betriebsrente. Ein Zuschuss von 30 Prozent auf den Bruttobeitrag von Arbeitnehmer:innen wird selten interessant, einer von 100 Prozent fast immer vorteilhaft sein. Wenn Sie wahrscheinlich nur wenige Jahre beim Arbeitgeber bleiben werden, können, soweit typische Abschlusskosten anfallen, auch 100 Prozent Zuschuss wirtschaftlich uninteressant sein.
Generell ist es aus Sicht der Verbraucherzentralen problematisch, wenn Arbeitgeber Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge, die ohne Förderung selten attraktiv sind, durch eine hohe Förderung quasi subventionieren. Wenn Arbeitnehmer:innen statt einer geförderten Altersvorsorge eine attraktive Gehaltserhöhung aushandeln können, die sonst nicht zu erreichen wäre, wäre die die bevorzugte Variante. Sie müssten dann in Eigenregie fürs Alter vorsorgen oder bestehende Schulden tilgen. - Geringverdienerbonus: Für Menschen mit einem Bruttoeinkommen bis 2.575 Euro monatlich können Arbeitgeber freiwillig steuerbegünstigte Arbeitgeberzuschüsse leisten.